Beitreten

Mitgliedskarte

In der Satzung des Freundes­kreises wird der Zweck des Vereins knapp umrissen: Ziel ist es, »die historisch und kulturell wichtige Kloster­anlage Arnsburg in Zusamme­narbeit mit dem Eigen­tümer und dem Landes­konser­vator zu unter­halten, die Geschichte des Klosters weiter zu erforschen und das Interesse für Arns­burg in weiteren Kreisen zu fördern« (§ 2 Abs. 2). Die Unterhaltung der Klosteranlage liegt seit Januar 2023 wieder bei der Eigentünmerfamilie Solms-Laubach; die beiden weiteren Arbeistbereiche des Freundeskreise bleiben bestehen.

Als Mitglied können Sie diese Arbeit des Freundes­kreises Kloster Arns­burg e. V. nach­haltig unter­stützen. Der Verein verfolgt unmittelbar gemein­nützige Zwecke, Spenden und Mit­glieds­beiträge sind daher steuer­lich absetzbar. Der jährliche Mit­glieds­beitrag beläuft sich auf jährlich € 10.

Wenn Sie beitreten möchten, schicken Sie das aus­gefüllte und unter­schriebene Beitritts­formular an den

Freundeskreis Kloster Arnsburg e. V.
c/o Stadtverwaltung Lich
Unterstadt 1
35423 Lich

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Satzung des Freundeskreises Kloster Arnsburg e. V.

§ 1 Name und Sitz

  1. Der Verein führt den Namen »Freundeskreis Kloster Arnsburg e. V.«
  2. Er hat seinen Sitz c/o in Lich, Unterstadt 1, 35423 Lich und ist in das Vereinsregister in Gießen am 22. November 1960 unter Nr. 751 (gemäß § 59 BGB) eingetragen.
  3. Er ist parteipolitisch und konfessionell ungebunden.
  4. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts »Steuerbegünstigte Zwecke« der Abgabeordnung. Zweck des Vereins ist die Förderung der Denkmalpflege.
  2. Der besondere Zweck des Vereins ist es, darauf hinzuwirken, die historisch und kulturell wichtige Zisterzienser-Klosteranlage Arnsburg in Zusammenarbeit mit dem Eigentümer und dem Landesamt für Denkmalpflege zu erhalten, die Geschichte des Klosters weiter zu erforschen und das Interesse für Arnsburg in weiteren Kreisen zu fördern. Weiterhin führt der Verein kulturelle Veranstaltungen wie Konzerte, Ausstellungen, Vorträge und Studienfahrten durch oder fördert solche.
  3. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  4. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
  5. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 2a Rechtliche Grundlagen zu § 2

  1. Investitionen des Vereines erfolgen ausschließlich auf der rechtlichen Grundlage von erworbenem Eigentum, Beteiligungen an einer Stiftung oder langfristigen Pacht- oder Mietverträgen oder anderen vertraglichen Grundlagen, die die Interessen des Vereines absichern.

§ 2b Vereinsveranstaltungen
Der Freundeskreis führt regelmäßig oder nach Notwendigkeit folgende Veranstaltungen oder Versammlungen durch, die zur Mitgliederbeteiligung oder Information dienen oder zur Außendarstellung des Vereines und seines Vereinszweckes:

  1. Jahreshauptversammlung und Mitgliederversammlungen
  2. Tagesausflüge und Infotage
  3. Ausstellungen, Lesungen und Konzerte in Mieträumen

Kosten und Aufwendungen hierfür werden durch den Verein getragen, Spenden in diesem Zusammenhang werden ausschließlich für satzungsgemäße Zwecke verwendet.

§ 3 Mitgliedschaft

  1. Mitglied ist, wer seinen Beitritt gegenüber dem Vorstand schriftlich erklärt. Auch juristische Personen können Mitglieder sein; deren Jahresbeitrag wird im Benehmen mit diesen vom Vorstand geregelt.
  2. Es gelten die Bestimmungen der aktuellen Satzung und der DSGVO, die auf der Homepage des Vereines einzusehen sind.
  3. Die Ehrenmitgliedschaft kann wegen besonderer Verdienste um den Verein durch die Mitgliederversammlung verliehen werden.

§ 4 Ende der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet durch:

  1. Tod
  2. Austritt
  3. Ausschluss
  4. Streichung

Der Austritt kann nur zum Jahresende erfolgen und muss bis zum 30. September des laufenden Jahres durch Einschreiben an den Vorstand erklärt werden.
Der Ausschluss eines Mitgliedes kann bei einem groben Verstoß gegen das Ansehen oder die Ziele des Freundeskreises des Klosters Arnsburg auf Antrag des Vorstandes durch die Mitgliederversammlung erfolgen.

  1. Der Vorstand hat seinen Antrag dem auszuschließenden Mitglied mindestens zwei Wochen vor der Versammlung schriftlich mitzuteilen.
  2. Eine schriftlich eingehende Stellungnahme des Mitglieds ist in der über den Ausschluss entscheidenden Versammlung zu verlesen.
  3. Der Ausschluss eines Mitglieds wird sofort mit der Beschlussfassung wirksam.
  4. Der Ausschluss soll dem Mitglied, wenn es bei der Beschlussfassung nicht anwesend war, durch den Vorstand unverzüglich eingeschrieben bekannt gemacht werden.

Die Streichung der Mitgliedschaft erfolgt, wenn das Mitglied mit mehr als einem Jahresbeitrag im Rückstand ist und diesen Beitrag auch nach schriftlicher Mahnung durch den Vorstand nicht innerhalb von 3 Monaten von der Absendung der Mahnung an voll entrichtet.

  1. Die Mahnung erfolgt schriftlich an die letzte dem Verein bekannte Anschrift des Mitglieds.
  2. In der Mahnung muss auf die bevorstehende Streichung der Mitgliedschaft hingewiesen werden.
  3. Die Mahnung ist auch wirksam, wenn die Sendung als unzustellbar zurückkommt.
  4. Die Streichung der Mitgliedschaft erfolgt durch Beschluss des Vorstands, die dem betroffenen Mitglied nicht bekannt gemacht werden muss.

§ 5 Vereinsorgane
Vereinsorgane sind:

  1. Der Vorstand
  2. Mitgliederversammlung

§ 6 Der Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus:
    1. der/dem 1. Vorsitzenden,
    2. der/dem stellvertretenden Vorsitzenden,
    3. der Schriftführerin oder dem Schriftführer,
    4. der Schatzmeisterin oder dem Schatzmeister
    5. und mindestens 3 Beisitzerinnen und/oder Beisitzern.

Der Vorstand führt die allgemeinen Geschäfte und entscheidet über die Verwendung der eingegangenen Gelder und des Vereinsvermögens. Er ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit gefasst; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

§ 7 Vorstandswahl

  1. Die Wahl des Vorstandes erfolgt durch die Mitgliederversammlung.
  2. Der Gesamtvorstand wird für 4 Jahre gewählt, bleibt aber geschäftsführend im Amt, sollte kein neuer Vorstand gebildet werden können.
  3. Gewählt ist, wer die absolute Mehrheit auf sich vereint. Bringt der erste Wahlgang keine Entscheidung, so findet eine Stichwahl zwischen den beiden Kandidaten statt, auf welche die meisten Stimmen entfielen. Bei Stimmengleichheit gibt das Los den Ausschlag.
  4. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes aus, so ergänzt sich der Vorstand selbst. Diese Ergänzung muss in der nächsten Mitgliederversammlung bestätigt werden.

§ 8 Vorsitzende/r und Stellvertreter/in
Die oder der 1. Vorsitzende und ihre oder seine Stellvertreterin oder ihre/sein Stellvertreter vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Sie bilden zusammen mit der Schatzmeisterin oder dem Schatzmeister den geschäftsführenden Vorstand und sind im Vereinsregister des Amtsgerichtes Gießen wie folgt einzutragen:

  1. Allgemeine Vertretungsregelung:
    Mindestens zwei Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes vertreten gemeinsam. Der vertretungsberechtigte Vorstand besteht aus der oder dem 1. Vorsitzenden und der oder dem stellvertretenden Vorsitzenden sowie der Schatzmeisterin oder dem Schatzmeister.
  2. Vertretungsberechtigte und besondere Vertretungsbefugnis:
    Namentliche Nennung mit Position, Geburtsort und Geburtsdatum der Personen, gemäß den Festlegungen unter Punkt a.

Eine/r von beiden Vorsitzenden beruft die Vorstandssitzung, Beiratssitzungen oder Mitgliederversammlungen ein. Er leitet diese Versammlungen und ist gehalten, deren Beschlüsse auszuführen. Eine Vorstandssitzung muss unverzüglich einberufen werden, wenn dies mindestens drei seiner Mitglieder unter Angabe des Grundes verlangen.
Die oder der stellvertretende Vorsitzende vertritt die oder den 1. Vorsitzenden bei Verhinderung.

§ 9 Schriftführer/in und Schatzmeister/in

  1. Die Schriftführerin oder der Schriftführer führt die Mitgliederliste und das Protokoll aller Sitzungen und Versammlungen. Das Protokoll ist von der oder dem Vorsitzenden und der Schriftführerin oder dem Schriftführer zu unterzeichnen. Jedem Mitglied ist auf Wunsch Einsicht zu gewähren.
  2. Die Schatzmeisterin oder der Schatzmeister verwaltet die Vereinskasse. Sie oder er führt ein Kassenbuch, sammelt die Belege, verwaltet nach den Beschlüssen des Vorstandes das Vereinsvermögen und leistet nach den Weisungen der oder des Vorsitzenden die Zahlungen.
  3. Zur Erfüllung seiner Aufgaben erhält die Schatzmeisterin oder der Schatzmeister, neben der oder dem Vorsitzenden, Einzelvollmacht und zusätzlich Zugang zum elektronischen Banking.
  4. Sie oder er erstattet in der Mitgliederversammlung den Kassenbericht. Ihre oder seine Rechnungsführung wird einmal im Geschäftsjahr durch zwei gewählte Rechnungsprüfer, die nicht dem Vorstand angehören, geprüft.

§ 10 Mitgliederversammlung (Jahres­haupt­ver­samm­lung)

  1. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal im Jahr statt. Die Einladung muss mindestens 14 Tage vorher mit der Übersendung der Tagesordnung schriftlich vorliegen oder bekannt gemacht sein. Die Tagesordnung gilt auch mit Hinweis auf die Veröffentlichung auf der Vereinshomepage als zugestellt. Die Einberufung erfolgt durch die oder den 1. Vorsitzenden, beziehungsweise stellvertretende Vorsitzende oder Vorsitzenden.
  2. Außerordentliche Mitgliederversammlungen können vom Vorstand oder müssen auf begründeten Antrag von mindestens fünf Prozent der Vereinsmitgliedern einberufen werden.
  3. Die Wahlen und Abstimmungen finden durch Handaufheben statt. Wird von einem der anwesenden Stimmberechtigten geheime Abstimmung gefordert, so ist diesem Verlangen stattzugeben. Die Mitgliederversammlung fasst die Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Zu einem Beschluss über Satzungsänderungen ist eine Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich.
  4. Die Tagesordnung der ordentlichen Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) muss folgende Punkte enthalten:
    1. Geschäfts- und Kassenbericht
    2. Bericht der Rechnungsprüfer oder Rechnungsprüferinnen
    3. Entlastung des Vorstandes
    4. fällige Wahlen
    5. Wahl der Rechnungsprüfer oder Rechnungsprüferinnen für das kommende Geschäftsjahr.
  5. Die Mitgliederversammlung entscheidet über:
    1. die Höhe des Jahresbeitrages (aktuell 10,00 €,
    2. Beschwerden über den Vorstand,
    3. Anträge an die Mitgliederversammlung,
    4. Satzungsänderungen und Vereinsauflösung.
  6. Wenn zu einer Mitgliederversammlung weniger als ein Fünftel der Mitglieder erschienen ist, kann die/der Vorsitzende die Beschlussfassung über ihr/ihm besonders weittragend erscheinende Anträge aussetzen. Sie/Er ist in diesem Fall verpflichtet, binnen 30 Tagen eine weitere Mitgliederversammlung unter Bekanntgabe der Tagesordnung einzuberufen, die dann ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder über die fraglichen Anträge entscheidet.

§ 11 Auflösung des Vereins

  1. Die Auflösung des Vereins erfolgt durch Beschluss der Mitgliederversammlung, wenn drei Viertel der anwesenden Mitglieder einem Auflösungsantrag zustimmen. Sind in der hierfür einberufenen Versammlung weniger als zwei Drittel der Mitglieder erschienen, so ist binnen 30 Tagen eine weitere Mitgliederversammlung unter Angabe des Auflösungsantrages einzuberufen. In dieser Versammlung kann dann ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen mit mindestens Zweidrittelmehrheit die Auflösung beschlossen werden.
  2. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an das Hessische Landesamt für Denkmalpflege, das es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne von § 2 unter Berücksichtigung von § 2a zu verwenden hat.

Die Neufassung der Satzung wurde in der Mitgliederversammlung des Freundeskreises Kloster Arnsburg e. V. am 11.05.2024 in Lich beschlossen.

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Zum Herunterladen:
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Spenden

Neben Mitgliedsbeiträgen sind Spenden eine zweite wichtige Quelle zur Finanzierung der Vereinsarbeit. Wenn Sie den Freundeskreis einmalig oder regelmäßig unterstützen möchten, können Sie Ihre Spende auf folgendes Konto überweisen:

Freundeskreis Kloster Arnsburg e. V.
IBAN: DE32 5135 0025 0268 0150 15
BIC: SKGIDE5FXXX
Sparkasse Gießen

Wenn Sie eine Spendenbescheinigung benötigen, teilen Sie uns bitte Ihre Adresse mit:

Freundeskreis Kloster Arnsburg e. V.
c/o Stadtverwaltung Lich
Unterstadt 1
35423 Lich
Telefon: 06404-806-239
eMail: freundeskreis@kloster-arnsburg.de

 


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